Allgemeine Geschäftsbedingungen

Studio Tegel / Klein & Templiner GbR

Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich und Begriffe

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Planung, Gestaltung, Fertigung, Lieferung und Montage von Möbeln, Einbauten und Innenausbauelementen sowie über damit verbundene Planungs- und Gestaltungsleistungen, die zwischen der Studio Tegel / Klein & Templiner GbR (nachfolgend „wir“ oder „Studio Tegel“) und der Auftraggeberin (nachfolgend „Kundin“) geschlossen werden.

(2) Verbraucherin im Sinne dieser Bedingungen ist, wer den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmerin ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kund*in, die unseren Bedingungen entgegenstehen oder von ihnen abweichen, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.

(4) Studio Tegel ist ein Design- und Werkstattbetrieb. Wir erbringen Planungs-, Gestaltungs-, Fertigungs- und Montageleistungen. Wir führen keine zulassungspflichtigen Fremdgewerke aus; solche Leistungen sind nicht Vertragsgegenstand (siehe § 3).

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind bis zur Annahme freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch den Beginn der Ausführung zustande.

(2) Weicht der Auftrag der Kund*in von unserem Angebot ab, kommt der Vertrag nur mit dem Inhalt unserer darauf bezogenen Bestätigung zustande. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Textform.

§ 3 Leistungsumfang, Mitwirkung und bauseitige Leistungen

(1) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung.

(2) Nicht geschuldet und – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – bauseits beizustellen sind insbesondere: ein tragfähiger, ebener und maßhaltiger Befestigungsgrund; Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse sowie deren Anschluss durch dafür zugelassene Fachbetriebe; der Anschluss von Elektrogeräten, Armaturen und Spülen; Mal-, Putz-, Fliesen- und Bodenarbeiten; Hebehilfen bei beengten Zugangsverhältnissen sowie ein freier, geräumter und besenreiner Zugang zum Montageort.

(3) Zulassungspflichtige Gewerke, insbesondere Elektro- und Sanitärinstallationen, werden von uns nicht ausgeführt und sind durch dafür zugelassene Fachbetriebe der Kund*in zu erbringen.

(4) Die Kund*in stellt die zur Ausführung erforderlichen Informationen, Pläne und Zugänge rechtzeitig und unentgeltlich bereit. Verzögerungen infolge fehlender Mitwirkung gehen nicht zu unseren Lasten.

§ 4 Planung, Entwürfe und Urheberrecht

(1) An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Konzepten, Mustern und Berechnungen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform weder genutzt, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Ausführung durch Dritte verwendet werden.

(2) Kommt kein Auftrag zustande, sind uns überlassene Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Eine vereinbarte Planungspauschale wird bei Erteilung des Hauptauftrags auf die Auftragssumme angerechnet.

§ 5 Aufmaß und Maßtoleranzen

(1) Verbindliche Grundlage der Fertigung ist ein finales Aufmaß vor Ort, das nach Auftragserteilung erfolgt. Im Angebot genannte Maße beruhen auf den uns vorliegenden Angaben und stehen unter dem Vorbehalt dieses Aufmaßes.

(2) In Bestandsgebäuden sind Wände, Böden und Decken häufig nicht lot-, flucht- oder winkelgerecht. Hieraus resultierende, fertigungstechnisch notwendige Anpassungen, etwa Passleisten oder Ausgleichsfugen, stellen keinen Mangel dar.

§ 6 Material- und Naturprodukteigenschaften

(1) Holz ist ein gewachsener Werkstoff. Übliche Abweichungen in Farbe, Maserung, Struktur und Astbild sind materialtypisch und stellen keinen Mangel dar. Holz arbeitet in Abhängigkeit von Temperatur und Luftfeuchtigkeit; geringfügige Maßänderungen, Fugenbildung sowie ein Nachdunkeln oder Aufhellen der Oberfläche im Laufe der Zeit sind natürlich. Dies gilt entsprechend für Furniere, Linoleum, Naturöle und -lacke sowie weitere Naturmaterialien.

(2) Verarbeiten wir auf Wunsch wiederverwendete oder wiederaufbereitete Materialien, können diese gestalterisch gewollte Gebrauchsspuren sowie Farb- und Strukturunterschiede aufweisen, die keinen Mangel begründen.

§ 7 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit kein abweichender Zahlungsplan vereinbart ist, sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Leistungen zu verlangen. Üblicher Zahlungsplan: 40 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Fertigungsbeginn bzw. Materiallieferung, 20 % nach Montage und Abnahme.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei wesentlichen Steigerungen der Material- und Beschaffungskosten zwischen Angebot und Beauftragung behalten wir uns eine zuvor abgestimmte Preisanpassung vor.

§ 8 Liefer- und Ausführungszeiten

(1) Liefer- und Ausführungstermine sind unverbindliche Circa-Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Werden wir durch höhere Gewalt, Lieferengpässe unserer Vorlieferanten, Arbeitskampf oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände an der rechtzeitigen Leistung gehindert, verlängern sich die Fristen angemessen. Dauert die Behinderung unangemessen lange, können beide Vertragsteile vom Vertrag zurücktreten.

(3) Gerät die Kund*in mit der Annahme in Verzug, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige unserer Leistungsbereitschaft auf sie über. Notwendige Lagerkosten gehen in diesem Fall zu ihren Lasten.

§ 9 Anlieferung und Montage

(1) Wir setzen voraus, dass das Lieferfahrzeug unmittelbar an das Gebäude heranfahren und entladen werden kann. Mehrkosten durch erschwerte Anfuhr oder weite Transportwege werden gesondert berechnet.

(2) Für Transporte über das zweite Obergeschoss hinaus sind geeignete mechanische Transportmittel von der Kundin bereitzustellen. Treppen und Zugänge müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung durch von der Kundin zu vertretende Umstände behindert, werden die hierdurch entstehenden Kosten, etwa für Arbeitszeit und Anfahrt, gesondert berechnet.

§ 10 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung erfolgt eine gemeinsame Abnahme. Etwaige Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten.

(2) Die Leistung gilt auch dann als abgenommen, wenn wir der Kundin nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und sie die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Gegenüber Verbraucherinnen gilt dies nur, wenn wir mit der Aufforderung auf die Folgen einer nicht erklärten oder grundlos verweigerten Abnahme hingewiesen haben (§ 640 BGB). Eine Ingebrauchnahme ohne Mängelrüge gilt als Abnahme.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren und gefertigte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Vergütung unser Eigentum.

(2) Die Kund*in hat uns Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen.

(3) Gegenüber Unternehmerinnen gilt ergänzend: Werden Vorbehaltsgegenstände im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterveräußert, tritt die Kundin bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen steht uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu.

§ 12 Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Bei Bauwerken und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährung fünf Jahre.

(2) Ist die Kundin Unternehmerin, sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung oder Abnahme in Textform zu rügen; die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. Gegenüber Verbraucher*innen gilt diese Rügefrist nicht.

(3) Kein Mangel sind die in § 6 beschriebenen materialtypischen Eigenschaften sowie Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, fehlerhafte Pflege, unterlassene Wartung (§ 14) oder ein ungeeignetes Raumklima zurückgehen.

(4) Die Regelungen dieses Paragraphen schränken die Rechte von Verbraucher*innen nicht über das gesetzlich Zulässige hinaus ein.

§ 13 Haftung

(1) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kund*in regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 14 Pflege- und Wartungshinweise

(1) Für eine dauerhafte Funktion und Werterhaltung sind Pflege- und Wartungsarbeiten erforderlich, insbesondere die Kontrolle und gelegentliche Pflege von Beschlägen und beweglichen Bauteilen, die Nachbehandlung geölter oder lackierter Oberflächen je nach Nutzung sowie die Sicherstellung eines geeigneten Raumklimas (Temperatur, Luftfeuchtigkeit).

(2) Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Pflege oder Wartung kann Lebensdauer und Funktion beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.

§ 15 Kündigung durch die Kund*in

(1) Kündigt die Kund*in einen Werkvertrag, ohne dass wir hierzu Anlass gegeben haben, behalten wir den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; wir müssen uns jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§ 648 BGB).

(2) Für den nicht erbrachten Teil der Leistung können wir pauschal 10 % der hierauf entfallenden Vergütung verlangen. Der Kund*in bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Anspruch zusteht; uns bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten.

§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Die Kundin kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihr nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Weitergehende gesetzliche Rechte von Verbraucherinnen bleiben unberührt.

§ 17 Verbraucherstreitbeilegung

(1) Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

§ 18 Widerrufsrecht für Verbraucher*innen

(1) Schließt eine Verbraucher*in den Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb unserer Geschäftsräume, steht ihr ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das wir gesondert in der dafür vorgesehenen Form belehren.

(2) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch die Verbraucher*in maßgeblich ist oder die eindeutig auf deren persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

§ 19 Datenschutz

(1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten der Kund*in (insbesondere Name, Anschrift und Kontaktdaten) zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Einzelheiten, einschließlich der Betroffenenrechte, ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung, die auf dieser Website unter dem Menüpunkt „Datenschutz“ abrufbar ist.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Es gilt deutsches Recht.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

Stand: Juni 2026. Studio Tegel / Klein & Templiner GbR.